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Ist der Trinkwasserschutz ausreichend sichergestellt?

am .

Ich habe zu meinen folgenden Fragen bisher leider nur wenig Informationen finden können.
Evtl. könnten Sie erreichen, zu diesen Fragen bei Taunuswind und/oder verschiedenen beteiligten Gremien Antworten zu erhalten (z.B. Frau Dorn von den Grünen scheint doch eine Windkraftexpertin zu sein).

1.    Taunuswind gibt an, Wasserschutzgebiete der Zone I und II sind tabu für Windräder. Warum ist dies so?

2.    Wasserschutzgebiete der Zone III umfassen das gesamte, der Fassung zufließende Grundwasser. Warum dürfen dort Windräder gebaut werden?

3.     Die Wasserschutzzonen I-III garantieren nicht, dass kein Grundwasserzustrom von außerhalb der Schutzzonen erfolgt. Der Kammbereich des Taunus wird mit Ausnahme des Großen Feldbergs vom harten Quarzit domminiert, der insbesondere auch hydrogeologisch für die Grundwasserbildung und damit für die Trinkwasserversorgung zahlreicher Städte, darunter die hessische Landeshauptstadt Wiesbaden, überaus bedeutsam ist (Kreuzstollen, Schläferskopfstollen, Münzbergstollen, Kellerskopfstollen).
- Wie wird man sicherstellen, dass während der Errichtung und des laufenden Betriebes von Windkraftanlagen innerhalb und außerhalb der Schutzzone III definitiv keine Gefährdung von Grundwasser im Bereich des Taunuskammes erfolgt?
- Gibt es detaillierte und umfassende, aktuelle hydrogeologische/quartärgeologische Gutachten, die eine mögliche Gefährdung des Grund- bzw. Trinkwassers durch die Errichtung von Windkraftanlagen auf dem Taunuskamm definitiv ausschließen?

4.    Die Flächenzerstörung rund um ein Windrad (Stellplatz und Zufahrtswege) umfasst viele Tausend Quadratmeter. Dabei werden die für die Qualität des Grund- und Trinkwassers bedeutenden quartären Deckschichten mit den darin entwickelten Böden (Filter- und Pufferwirkung) weiträumig zerstört, was eine potentielle Beeinträchtigung des Trinkwassers innerhalb und außerhalb der Schutzzone III darstellt.
- Inwieweit ist sichergestellt, dass nach Zerstörung der Deckschichten und Böden keine Gefährdung des Grundwassers jeglicher Art während der Errichtung und des späteren Betriebes einer Windkraftanlage gegeben ist?
- Ist die Errichtung von Windkraftanlagen in den bewaldeten Hochlagen des Taunuskammes mit dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG), Erster Teil, Allgemeine Vorschriften, § 1 und § 2, und dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG), Kapitel 1, § 1 sowie dem Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetz (HaltBodSchG) vereinbar?


Wir haben uns bemüht hier Antworten zu erhalten, die leider noch etwas allgemeim ausfallen, momentan gibts es dazu wohl keine belastbaren Aussagen oder gar Gutachten außer dem Hinweis auf Einzelfallprüfung und auf letztliche Prüfung durch die Obere Wasserbehörde. Teilweise wurden die Einzelfragen gar nicht beantwortet. Doch lesen Sie die Antworten selbst:

1. von der Taunuswind GmbH (ESWE):

vielen Dank für Ihre Anfrage. Folgende Antworten dazu:

In den Grundzügen gelten in Hessen die Voraussetzungen des Merkblattes Nr. 1.2/28 "Trinkwasserschutz bei Planung und Errichtung von Windkraftanlagen" vom Bayrischen Landesamt für Umwelt. Hier heißt es, dass die Zonen I und II absolute Ausschlussgebiete sind. Bei den Zonen I und II handelt es sich um qualitative Schutzzonen; im Gegensatz zur Zone III, welche eine quantitative Schutzzone darstellt.

Die Beurteilungsgrundlage ist die Muster-Wasserschutzgebietsverordnung (im Staatsanzeiger Hessen, 25.03.1996), in der die Verbote für die einzelnen Zonen stehen. In den Zonen I und II besteht ein Verbot für die Errichtung von Windkraftanlagen. In Zone III besteht dagegen kein prinzipielles Verbot; es ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Die Anforderungen an den Anlagen sind der "Hessischen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" (VaWs, 9. Novelle, 7.12.2009) zu entnehmen.

Die obere Wasserbehörde prüft im Laufe des Genehmigungsverfahrens die Voraussetzungen und entscheidet - das Wasserrecht betreffend - über die Genehmigung, auch über Auflagen und Nebenbestimmungen, die vom Betreiber einzuhalten sind.

2. vom Regierungspräsidium Kassel (Obere Wasserbehörde)

vielen Dank für Ihre Anfrage. Leider können wir an dieser Stelle nur sehr allgemein Auskunft geben, da unklar bleibt, auf welches konkrete Vorhaben sich Ihrer Fragen beziehen.
Bei Windkraftanlagen ergibt sich eine Gefahr für ein Trinkwasserschutzgebiet vor allem während der Bauphase, weil hierbei tiefgründige Verletzungen von Grundwasser überdeckenden Schichten auf großer Fläche zu besorgen sind. Darüber hinaus sind in den Windkraftanlagen selbst große Mengen an wassergefährdenden Stoffen vorhanden, die im Havariefall austreten und das Grundwasser verunreinigen könnten. Aus diesem Grund sind in den Zonen I und II der meisten Trinkwasserschutzgebiete die Errichtung baulicher Anlagen sowie der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verboten. Ausnahmen können nach Prüfung des konkreten Einzelfalls jedoch zugelassen werden, falls eine Gefährdung des Grundwassers ausgeschlossen werden kann.
In der Zone III der meisten Schutzgebiete sind Bohrungen, Erdaufschlüsse und sonstige Bodeneingriffe mit wesentlicher Minderung der Grundwasserüberdeckung verboten. Diese Verbote gelten nicht, wenn fachbehördlich festgestellt wurde, dass keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit zu besorgen ist. Hier muss der Antragsteller ein Gutachten vorlegen, das diesen Nachweis erbringt; dieses Gutachten wird im Verfahren geprüft. Auch die Einhaltung des Bodenschutzrechts wird im Genehmigungsverfahren in jedem Einzelfall abgeprüft.
Einen guten Überblick über die Thematik finden Sie im „Leitfaden zum Bau und Betrieb von Windenergieanlagen in Wasserschutzgebieten“ des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten, Rheinland-Pfalz, den Sie im Internet finden können.
Gutachten, die eine mögliche Gefährdung des Grund- bzw. Trinkwassers durch die Errichtung von Windkraftanlagen auf dem Taunuskamm definitiv ausschließen sind mir nicht bekannt.

Mit freundlichen Grüßen ...